1. Aufenthaltsstatus für geflüchtete ukrainische Studierende
Wie alle nach dem 24.2.22 geflüchteten aus der Ukraine können auch Studierende visumfrei nach Deutschland einreisen. Dies gilt vorerst bis zum 31.8.22. Sie können dann bei den Erstaufnahmestellen einen Aufenthalt nach § 24 AufenthaltsGesetz (AufhG) beantragen, der sie für bis zu drei Jahre zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt (als Kriegsvertriebene).
Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zu Studium, Arbeit und zum Bezug von Sozialleistungen.
Man kann von diesem Aufenthaltstitel auch in einen Aufenthaltstitel für Studium/Studienvorbereitung (nach § 16 AufhG) wechseln, muss dann aber die üblichen Voraussetzungen dieses Titels erfüllen: https://welcome.hamburg.de/studium-und-forschung/4651370/aufenthaltserlaubnis-fuer-studierende/
2. Aufenthaltsstatus für aus der Ukraine geflüchteten Studierenden aus Drittstaaten
Sie sind bisher nicht als Kriegsvertriebene nach § 24 AufhG anerkannt. Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des Bundes gilt nun bis zum 31. August 2022. Sie bedeutet, dass aus der Ukraine seit dem 24.2.22 geflüchtete Studierende mit ukrainischem Pass oder aus Drittstaaten ohne Visum in die EU/nach Deutschland einreisen und sich hier legal aufhalten können. Sie haben dadurch bis zum 31.8.22 Zeit ihren weiteren Aufenthaltsstatus zu klären.
Grundsätzlich können aus der Ukraine geflüchtete Studierende aus Drittstaaten einen Aufenthaltstitel für Studienzwecke/Studienvorbereitung in Deutschland (nach § 16 AufhG) beantragen. Sie müssen dann aber die entsprechenden Voraussetzungen (Finanzierungsnachweis!) erfüllen.
Sie können auch versuchen, wie die geflüchteten ukrainischen Studierenden einen Aufenthaltstitel nach §24 AufhG zu beantragen. Den erhalten sie aber nur, wenn die Ausländerbehörde ihr Herkunftsland für sie als „nicht sicher“ einstuft. Dafür muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.
3. Beratungsstellen für Geflüchtete in Hamburg
Hier findet Ihr eine Übersicht der einschlägigen Beratungsstellen: https://hamburgasyl.de/wp-content/uploads/20_12_Adressen-Flucht-hamburgasyl.pdf
4. Krankenversicherungsstatus für ukrainische geflüchtete Studierende
Hierzu gibt der Verband der gesetzlichen Kassen (GKV) folgende Auskunft:
Studierwillige ukrainische Flüchtlinge können sich von der für Studierende an Hochschulen grundsätzlich geltenden Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Der für die Befreiung erforderliche Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall wird durch den diesen Personen zustehenden Anspruch auf Leistungen gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG erfüllt. Die die Befreiung aussprechende Krankenkasse meldet daraufhin der Hochschule im elektronischen Verfahren (früher: durch Ausstellen der Versicherungsbescheinigung) den maßgebenden Versicherungsstatus (nicht gesetzlich krankenversichert, weil anderweitig abgesichert).
Damit werden die medizinischen Leistungen nach dem AsylbLG als „anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“ durch den GKV anerkannt. Somit können die Flüchtlinge aus der Ukraine für den Zeitraum des Leistungsbezugs nach dem AsybLG den Nachweis der Absicherung im Krankheitsfall erbringen als Voraussetzung für die Immatrikulation an einer Hochschule in Hamburg.
5. Studienfinanzierungshilfen für geflüchtete Studierende aus der Ukraine (mit und ohne Ukrainischen Pass)
a) Studierende mit ukrainischem Pass haben durch den Aufenthaltsstatus nach § 24 AufhG Anspruch auf Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz. Dies sind grundlegende Sozialleistungen, die Wohnen und Lebenshaltung sichern.
Auch Studierende aus der Ukraine, die keinen ukrainischen Pass haben, können diesen Titel in Einzelfällen bekommen (s. Nr. 2).
b) Allgemeine Informationen zur Studienfinanzierung findet Ihr beim Studierendenwerk:
https://www.stwhh.de/studienfinanzierung
c) Eine Sammlung von Informationen über Fördermöglichkeiten in der EU findet sich hier: https://neweurope.university/wp-content/uploads/2022/03/UNE-Emergency-Contacts-and-Funding_21-March-2022.pdf
Stand: 13. April 2022